Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet Landesseniorenrat Niedersachsen e.V. – nachfolgend "LSR" genannt.
  2. Der LSR ist eine Vereinigung der Seniorenvertretungen in den Städten, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover des Landes Niedersachsen.
  3. Der LSR wurde am 31. Mai 1983 in Braunschweig gegründet.
  4. Der LSR hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 200243 Blatt 243 eingetragen.


§ 2 Ziele und Zweck

  1. Zweck des LSR ist die Förderung der Altenhilfe.
  2. Der LSR bildet die organisatorische Spitze der kommunalen Seniorenvertretungen des Bundeslandes Niedersachsen.
  3. Der LSR unterstützt die Gründung von Seniorenvertretungen in Städten, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover des Landes Niedersachsen.
  4. Der LSR tritt für die Interessen der älteren Menschen ein und ist ein Organ der Meinungsbildung auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet.
  5. Der LSR pflegt den Erfahrungsaustausch in sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und sonstigen politischen Angelegenheiten mit der Landesregierung in Niedersachsen. Das Ziel ist, die Öffentlichkeit auf die Anliegen der älteren Menschen aufmerksam zu machen und an deren Lösung mitzuarbeiten. Er will durch Mittel der Werbung und der Publizistik und durch Veranstaltungen Initiativen anstoßen, die durch staatliche Maßnahmen nicht genügend erreicht werden können.
  6. Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der LSR ältere Menschen über sie betreffende Angelegenheiten.
  7. Der LSR arbeitet unabhängig, ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral.
  8. Die Rechtsberatung ist ausgeschlossen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der LSR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar ausschließlich staatspolitische Zwecke i. S. der Abgabenordnung durch Förderung der politischen Bildung, insbesondere des Gemeinsinns der Mitbürger/innen und durch Stärkung ihrer Selbstverantwortung.
  2. Der LSR unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen der Altenhilfe; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des LSR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LSR.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LSR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Tätigkeit im LSR ist ehrenamtlich. Personen, die als Vertreter des LSR in politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gremien ein Amt wahrnehmen und dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung oder ein Honorar erhalten, müssen diese dem Vorstand des LSR zur Kenntnis geben und an den LSR als Spende abführen. Ausgenommen hiervon sind Tagungsgelder und Reisekosten (nach den Richtlinien des Bundesreisekostengesetzes).


§ 4 Mittel des LSR

  1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der LSR durch:
    - Zuwendungen der öffentlichen Hand
    - Spenden
  2. Sonstige Einkünfte
  3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der LSR besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
  2. Die kommunalen Seniorenvertretungen in den Städten, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover, sowie Kreisseniorenräte können auf Antrag Mitglieder des LSR werden.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat die beantragende Seniorenvertretung das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden, die dann endgültig entscheidet.
  5. Die Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
  6. Es sind Arbeitsgemeinschaften (AG) zu bilden. Sie führen die Namen:
    Landesseniorenrat Niedersachsen e.V. - Arbeitsgemeinschaft Braunschweig
    Landesseniorenrat Niedersachsen e.V. - Arbeitsgemeinschaft Hannover
    Landesseniorenrat Niedersachsen e.V. - Arbeitsgemeinschaft Lüneburg
    Landesseniorenrat Niedersachsen e.V. - Arbeitsgemeinschaft Weser-Ems.
  7. Sie arbeiten nach einer einheitlichen Geschäftsordnung. In ihr werden die jeweiligen zugeordneten Landkreise, Regionen, Städte und Gemeinden genannt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit dem Eingang der Anzeige wirksam.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des LSR verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des LSR beschädigt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden.
  5. Mit der Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes.
  6. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  7. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde vor der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen schriftlich zu begründen.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch.


§ 7 Organe des LSR

Organe des LSR sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des LSR. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Delegierten der ordentlichen Mitglieder des LSR. Sie gibt sich hierfür eine Geschäftsordnung. Darin werden der Ablauf der Mitgliederversammlung und das Abstimmungs- und das Wahlverfahren geregelt.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich zusammen.
  3. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
  4. Ort, Datum und Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung ist 12 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt den Mitgliedern bekanntzugeben.
  5. Anträge der ordentlichen Mitglieder und/oder einer Arbeitsgemeinschaft der Region zur Tagesordnung sind mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Zur Behandlung der Anträge wird eine Antragskommission gebildet. Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung regelt das Verfahren der Antragskommission.
  6. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung
    a. der Tagesordnung
    b. der Geschäftsordnung
    c. des Kassenberichtes
    d. des Haushaltsplanes
    e. der Anträge
    und gegebenenfalls der Wahlordnung schriftlich einzuberufen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.

§ 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

a. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b. Bestätigung der Vorstandsmitglieder aus den Arbeitsgemeinschaften.
c. Genehmigung des Haushaltsplanes
d. Entgegennahme der Jahresberichte (Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Kassenbericht)
e. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
f. Entlastung des Vorstandes
g. Wahl der Kassenprüfer/innen und der Vertreter/innen
h. Entscheidung als Berufungsinstanz bei Aufnahme- und Ausschlussverfahren
i. Entscheidung über Anträge der Seniorenvertretungen
j. Beschluss über die Satzung sowie über Änderungen
k. Auflösung des LSR

§ 10 Stimmrechte

  1. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch zu benennende Delegierte vertreten.
  2. Die Delegierten müssen stimmberechtigte Mitglieder in ihrer Seniorenvertretung sein.
  3. Der Schlüssel für die Anzahl der Delegierten je Seniorenvertretung ergibt sich aus der Zahl der Seniorinnen und Senioren in der Kommune, die durch die Seniorenvertretung vertreten wird.
  4. Seniorinnen und Senioren sind Mitbürgerinnen und Mitbürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Die Mitglieder erhalten nachstehende Stimmrechte:
    a. - als Mitglied einer kommunalen Stadt- oder Gemeindeseniorenvertretung bis zu 20.000 Seniorinnen und Senioren pro Stadt- oder Gemeinde eine Stimme
    b. - als Mitglied einer kommunalen Stadt- oder Gemeindeseniorenvertretung von 20.001 bis zu 50.000 Seniorinnen oder Senioren pro Stadt oder Gemeinde zwei Stimmen
    c. - als Mitglied einer kommunalen Stadt- oder Gemeindeseniorenvertretung von 50.001 bis zu 90.000 Seniorinnen oder Senioren pro Stadt oder Gemeinde drei Stimmen
    d. - als Mitglied einer kommunalen Stadt- oder Gemeindeseniorenvertretung über 90.000 Seniorinnen und Senioren pro Stadt oder Gemeinde vier Stimmen
    e. - die Kreisseniorenvertretungen und die Seniorenvertretung der Region Hannover erhalten unabhängig von der Zahl der Seniorinnen und Senioren eine Stimme.
  6. Stimmrechte dürfen nicht übertragen und gebündelt werden, jede oder jeder Delegierter ist in ihrer oder seiner Funktion nur einmal vertretungs- und stimmberechtigt, entweder als Vertreterin oder Vertreter einer Kreisseniorenvertretung oder als Vertreterin oder Vertreter einer Stadt- oder Gemeindeseniorenvertretung. Doppelfunktionen (Doppelstimmrechte) sind nicht zulässig.

§ 11 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Abstimmungen werden durch Handaufheben, auf Antrag eines Delegierten schriftlich durchgeführt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
  6. Eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist notwendig für
    - Beschlüsse zur Satzungsänderung
    - den Ausschluss von Mitgliedern
    - den Beschluss über den Beitritt zu anderen Verbänden oder Organisationen
    - die Auflösung des LSR.
  7. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Sie ist spätestens zwei Monate nach der Versammlung allen Delegierten (auch auf elektronischem Wege z. B. E-Mail) zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen einer Frist von acht Wochen nach Übersendung schriftlich widersprochen wurde. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Stellungnahme des Vorstandes.


§ 12 Vorstand

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (a–d) und die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Delegierten für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben auch über diesen Zeitraum hinaus bis zu Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus:
    a. der oder dem Vorsitzenden
    b. den zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
    c. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
    d. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
    e. je zwei weiteren Vorstandsmitgliedern aus den Arbeitsgemeinschaften (AG) der Regionen.
  2. Die Vorstandsmitglieder der AG und ihre Vertreter/innen nach 1.e werden von der jeweiligen AG gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  3. Zur Zeit der Wahl müssen die Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand Mitglied einer kommunalen Seniorenvertretung sein.
  4. Die Personen zu a bis d bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 1 BGB. Sein Aufgabenkreis wird vom Vorstand festgelegt.
  5. Vertretungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende, zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand kann auch im schriftlichen oder im telefonischen Verfahren entscheiden.
  8. Wenn der Vorstand nach § 14 der Satzung eine Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruft, gehört dieser dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an. Er kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
  9. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, werden die Aufgaben durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen.
  10. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden.
  11. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    a. Vertretung des LSR nach außen und innen
    b. Führung der Geschäfte des LSR einschließlich der Durchführung erarbeiteter Konzepte des LSR
    c. Einberufung der Mitgliederversammlung
    d. Bildung und Einsetzen von Arbeitskreisen zur fachlichen Beratung
    e. Erarbeitung von Satzungen
    f. alle Aufgaben, die nach dieser Satzung einem anderen Organ nicht ausdrücklich zugewiesen sind
    g. Ausschluss von Mitgliedern
  12. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihr Inhalt ist als freiwilliges und satzungsunabhängiges Ordnungsinstrument der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen.

§13 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der LSR eine Geschäftsstelle unterhalten.


§ 14 Geschäftsführer

Der Vorstand des LSR kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer einstellen.

§ 15 Arbeitskreis

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitskreise bilden. Diese unterstützen den Vorstand bei der inhaltlichen Arbeit.

§ 16 Niederschriften

Über alle Sitzungen der Organe des LSR und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der Sitzungsleitung und von der Schriftführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten.

§ 17 Jahresabschluss und Haushaltsplan

  1. Die Jahresabrechnung ist nach Abschluss des Kalenderjahres – das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr - aufzustellen und von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen (sie dürfen nicht dem Vorstand angehören) zu prüfen.
  2. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung als schriftlicher Kassenprüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorzulegen und ggf. von den Kassenprüfer/innen zu erläutern.
  3. Der LSR erstellt jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr einen Haushaltsplan.

§ 18 Auflösung des LSR

  1. Der Beschluss zur Auflösung des LSR bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zum Liquidator bestimmt. Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit der Liquidatoren erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.

§ 20 Eintragung

Diese Satzung ist am 10. Oktober 2013 in Hannover beschlossen worden, sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 19. März 1997 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft.

Hannover, den 28. Februar 2014

( I. Dirnberger)
Vorsitzende